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Iole Fargnoli / Maria Lapadula
Nicht mehr als?fünf
Ein antiker Vorläufer der Corona-Regel

Die?Corona-Fünferregel?beschränkt?das?Grundrecht?der?Versammlungsfreiheit einschneidend und ist nicht demokratisch legitimiert. Trotzdem wird sie von der Schweizer Bevölkerung mehrheitlich befolgt, wie die Praxisanalyse zeigt. Eine ähnliche Einschränkung in der Antike, die dem Bestreben der?damaligen Oligarchie diente, das wirtschaftlich politische Gleichgewicht aufrechtzuer- halten,?konnte?nämlich?nicht?durchgesetzt?werden.?Gerade?dieser?Unterschied zwischen damals und heute bei der Umsetzung könnte der Schlüssel sein,?um die Befolgung der Corona-Fünferregel zu?erklären.

Beitragsart: Essay
Rechtsgebiete: Gesundheitsrecht; Rechtsgeschichte

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Inhaltsübersicht

    1. Zur Umsetzung des Verbots von?Menschenansammlungen
      1. Basel
      2. Bern
      3. Genf
      4. Luzern
      5. Schaffhausen
      6. St. Gallen
      7. Tessin
      8. Waadt
      9. Wallis
      10. Zürich
    2. Versuch einer Evaluation der gesammelten?Informationen

    1. Einleitung

    1. Neben gesundheitlichen und wirtschaftlichen Auswirkungen hat das seit Anfang März 2020 in der Schweiz präsente Coronavirus (SARS-CoV-2, COVID-19) auch eine Einschränkung der in Art. 22 der schweizerischen Bundesverfassung statuierten Versammlungsfreiheit zur Folge.?Am 20. März 2020 verbot der Bundesrat Ansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum. Am 30. April 2020 beschloss der Bundesrat, dass dieses Verbot vorerst bis 10. Mai 2020 gelten sollte. Mit Änderung der Verordnung vom 11. Mai 2020 berücksichtigte der Bundesrat die Lockerungen und fügte dem Verbot den Zusatz «ausgenommen sind Ansammlungen von Schulkindern?auf?Pausenplätzen»?bei.?Er?beschloss,?dass?das?Verbot?vorerst?bis?7.?Juni?2020?gelten sollte.
      In?der?Folge?wird?der?Wirksamkeit?der?Einschränkung?von?Menschenansammlungen?unter?Be- zugnahme?auf?eine?ähnliche?Regelung?in?der?römischen?Antike?nachgegangen.?Zunächst?wird?der rechtliche Rahmen betrachtet, indem die relevanten Bestimmungen der COVID-19-Verordnung 2, des Epidemiengesetzes und der Bundesverfassung dargelegt werden. Darauf folgt ein Blick auf die Praxisanwendung unter Berücksichtigung der Entwicklungen bis einschliesslich 11. Mai 2020. Anschliessend wird eine ähnliche Regel aus der römischen Rechtsgeschichte samt ihrer damaligen Umsetzung erläutert, die einen historischen Rechtsvergleich?ermöglicht.
    2. 2. Die COVID-19-Verordnung?2

      Am 20. März 2020 verordnete der Bundesrat unter Anpassung seiner am 13. März 2020 er- lassenen COVID-19-Verordnung 21?in Art. 7c Abs. 1 eine Einschränkung von Menschenansamm- lungen. Demnach sind Ansammlungen von mehr als fünf Personen im öffentlichen Raum, na- mentlich?auf?öffentlichen?Plätzen,?auf?Spazierwegen?und?in?Parkanlagen,?verboten.?Wer?gegen

      dieses Verbot verstösst, wird mit einer Busse bestraft. Verstösse können im Verfahren nach dem Ordnungsbussengesetz vom 18. März 2016 mit einer Ordnungsbusse von 100 Franken geahndet werden (Art. 10d Abs. 2 und 3 der COVID-19-Verordnung 2).

        Der?Bundesrat?stützte?seine?Verordnung?auf?Art.?7?des?Epidemiengesetzes2?und?Art.?185?Abs.?3?BV, ohne jedoch zu spezifizieren, auf welche verwaltungsinterne und/oder -externe Expertise?er dabei abstellte.3
          1. Das?Epidemiengesetz?wurde?am?1.?Januar?2016?totalrevidiert?und?entspricht?den?internationa- len Gesundheitsvorschriften.4?Es unterscheidet zwischen der normalen, der besonderen und der ausserordentlichen Lage. Eine ausserordentliche Lage gemäss Art. 7 EpG liegt dann vor, wenn die?Massnahmen,?welche?für?normale?und?besondere?Lagen?im?EpG?vorgesehen?sind,?für?die?Be- wältigung einer Epidemie nicht ausreichen. In diesem Fall kann der Bundesrat die jeweiligen Massnahmen,?analog?zu?Art.?185?Abs.?3?BV,?verordnen?oder?verfügen.?Für?solche?Notverordnun- gen und Notverfügungen wird nicht vorausgesetzt, dass die Störung unvorhersehbar war.5?Um die Verbreitung einer übertragbaren Krankheit zu verhindern, können gemäss Art. 40 EpGVeranstaltungen?eingeschränkt?oder?verboten?werden.?Öffentliche?Institutionen?(insbesondere?Schu- len) und private Unternehmen können geschlossen oder Vorschriften für deren Betrieb erlassen werden.?Ausserdem?können?das?Betreten?und?Verlassen?bestimmter?Gebäude?und?Gebiete?ebenso wie bestimmte Aktivitäten an definierten Orten verboten oder eingeschränkt?werden.6
        • Der Bundesrat ist ermächtigt, unter gewissen Bedingungen und unter Beachtung bestimmter Grenzen verfassungsunmittelbare Verordnungen und Verfügungen zu erlassen. Dabei muss das Schutzgut einschlägig sein, genannt werden die öffentliche Ordnung und die innere oder äusse- re Sicherheit. Es muss eine sachliche Dringlichkeit bestehen, d.h. es muss eine schwere Störung der öffentlichen Ordnung, der inneren oder der äusseren Sicherheit vorliegen. Zudem muss?eine zeitliche Dringlichkeit gegeben sein, bei der nicht anders als durch eine verfassungsunmittelba- re bundesrätliche Massnahme gehandelt werden kann.7?Die Massnahmen müssen ferner durch überwiegende öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig sein sowie die Rechts- gleichheit und den Grundsatz von Treu und Glauben wahren, und sie dürfen nicht im Wider- spruch zu Erlassen der Bundesversammlung stehen.8?Die bundesrätlichen Befugnisse bestehen aber innerhalb der Schranken der gegenwärtigen Verfassung. Bei der Anwendung von Art. 185 Abs. 3 BV geht es um das Problem fehlender Voraussehbarkeit und der Erforderlichkeit raschen Handelns.?Im?polizeirechtlichen?Zusammenhang?würde?man?von?«Gefahr?im?Verzug»?sprechen.9?Wenn die Massnahme der Abwendung von eingetretenen oder unmittelbar drohenden schwe- ren Störungen der öffentlichen Ordnung oder der inneren oder äusseren Sicherheit dient, stellendie unmittelbar auf Art. 185 Abs. 3 BV abgestützten Verordnungen eine ausreichende rechtliche Grundlage für die Einschränkung von Grundrechten dar. Erforderlich ist auch, dass die Grund- rechtseinschränkung vor Art. 36 Abs. 2–4 BV standhält.10

        • Ob und inwiefern die COVID-19-Verordnung 2 Raum für kantonale Regelungen lässt, war und ist umstritten. Zwar normiert Art. 1a der COVID-19-Verordnung 2, dass die Kantone ihre Zuständigkeiten behalten, soweit die Verordnung nichts anderes bestimmt. Dass diese Frage je- doch nicht immer einfach zu beantworten ist, zeigt sich am Beispiel des Kantons Uri, welcher am 19. März 2020 ein Ausgangsverbot für über 65-Jährige statuierte.11?Dieses gilt aber als auf- gehoben, nachdem der Bundesrat am 20. März 2020 die COVID-19-Verordnung 2 verschärft und die Nutzung des öffentlichen Raums somit abschliessend geregelt hat.12?Für Diskussionsstoff im Zusammenspiel?zwischen?dem?Bund?und?den?Kantonen?sorgte?ebenfalls?die?Frage,?ob?der?Kanton Tessin in Eigenregie Baustellen und Industriebetriebe schliessen?durfte.13

          2.1. Zur Umsetzung des Verbots von Menschenansammlungen

            • Während des langen Osterwochenendes (Freitag–Montag, 10.–13. April 2020) stellte die Polizei?76?Ordnungsbussen?aus.?Es?gab?dabei?keine?spezifischen?Schwerpunkte.?Insgesamt?belief?sich die Anzahl der bis dahin ausgestellten Ordnungsbussen auf 653 – mehrheitlich, weil die fehlba- ren?Personen?den?Mindestabstand?nicht?beachtet?hatten.14?Nach?einer?unbewilligten?Kundgebung am Freitagnachmittag, 1. Mai, wurden 45 Personen einer Kontrolle unterzogen und unter ande- rem wegen Verstosses gegen die COVID-19-Verordnung?verzeigt.15

            • Bern

            • Es?wird?keine?Statistik?geführt.?Eine?Busse?sollte?nach?Auffassung?der?Kantonspolizei?immer ultima?ratio?sein.?Am?Osterwochenende?gab?es?im?ganzen?Kanton?vereinzelt?Bussen?im?Rahmen der Corona-Verordnung.16?In den Wochen nach Ostern habe man weiterhin kontrolliert, die Bussen hätten aber nur einen kleinen Teil ausgemacht. Der grösste Teil der Bevölkerung habe Verständnis für die Vorgaben gehabt und diese auch entsprechend umgesetzt.17?Das schlechtere?Wetter?habe?sicherlich?auch?einen?Einfluss?auf?das?Personenaufkommen?im?öffentlichen?Raumgehabt.?Auch?am?1.?Mai?mussten?in?der?Stadt?Bern?und?in?Biel?vereinzelt?Personen?im?Zusammen- hang mit Demonstrationen weggewiesen, aber nicht gebüsst werden, wobei darauf?hinzuweisen ist, dass der 1. Mai im Kanton Bern kein offizieller Feiertag?ist.18

          1. Genf

            Im Kanton Genf wurden seit Erlass der Regelung bis einschliesslich 6. Mai 2020 etwa 2’000 Bussen?im?Rahmen?der?Verstösse?gegen?die?COVID-Massnahmen?ausgestellt.?Die?Anzahl?der?Bus- sen sei über die ganze Zeitspanne stabil?gewesen.19

            Luzern

            Die Luzerner Polizei hatte sich während der Ostertage hauptsächlich mit Kontrollen im Be- reich?der?Bundesbestimmungen?wegen?COVID-19?zu?beschäftigen.?So?gingen?bei?der?Polizei?rund 150?Meldungen?ein.?Zum?grössten?Teil?war?Anlass?der?Meldungen,?dass?Personen?die?vorgeschrie- benen Abstände nicht einhielten. Vielfach bestätigte sich das bei den sodann vorgenommenen Kontrollen nicht.20?Anfang Mai konnte die Luzerner Polizei einen deutlichen Rückgang der im Rahmen?der?Corona-、Verordnung?ausgestellten?Bussen?vermelden.?Es?habe?spürbar?weniger?Mel- dungen?aus?der?Bevölkerung?gegeben.?Insgesamt?betrug?die?Anzahl?der?ausgestellten?Bussen?nur noch 1/5 der Anzahl vom?Osterwochenende.21

          2. Schaffhausen

            Gemäss der Schaffhauser Polizei wurden am Samstag, 4. April 2020, vier Wegweisungen und am Sonntag, 5. April 2020, fünf Wegweisungen sowie fünf Bussen im Rahmen der Be- kämpfung der COVID-19-Pandemie ausgestellt.22?Während des langen Osterwochenendes von Freitag–Montag, 10.–13. April 2020, gingen rund 25 Meldungen betreffend Verstösse gegen die BAG-Bestimmungen?ein?sowie?rund?20?Meldungen?betreffend?Ruhestörungen.?Es?resultierten?ins- gesamt?16?Wegweisungen,?wobei?jedoch?keine?Ordnungsbussen?ausgestellt?wurden.23?Am?Wochenende vom 17.–19. April 2020 wurden rund 86 Personen angesprochen. Diese hatten mehr- heitlich?Verständnis?für?die?Ansprachen?durch?die?Polizeifunktionäre.?Insgesamt?mussten?15?Per- sonen von den kontrollierten Örtlichkeiten weggeschickt werden. Es wurden keine Ordnungs- bussen ausgestellt.24?Auch am Wochenende vom 24.–26. April 2020 kam es zu keinen nennens- werten Ereignissen. Insgesamt wurden auf dem ganzen Kantonsgebiet rund 182 Personen ange- sprochen. Diese hatten mehrheitlich Verständnis für die Ansprachen durch die Polizeifunktio- näre, auch wenn in den Gesprächen der Drang nach mehr Bewegungsfreiheit und weniger Ein- schränkungen?spürbar?wurde.?20?Personen?mussten?von?den?kontrollierten?Örtlichkeiten?wegge- schickt werden.25

            St.?Gallen

              Das?Büssen?steht?aus?Sicht?der?Kantonspolizei?St.?Gallen?nicht?im?Vordergrund.?Wichtiger?sei es,?den?Dialog?zu?suchen?und?in?präventiver?Arbeit?die?Verordnung?zu?erklären.?Vereinzelt?wurde gebüsst,?insbesondere?dann,?wenn?die?Personen?uneinsichtig?blieben?oder?sich?gar?arrogant?gegen die Polizei stellten. Des Weiteren mussten Personen gebüsst werden, welche Abschrankungen übertraten oder gesperrte Plätze aufsuchten.26?Gemäss Auskunft vom 5. Mai 2020 hat sich diese Strategie?bewährt,?da?tendenziell?immer?weniger?gebüsst?worden?sei?und?dies?nur?noch?bei?höchst uneinsichtigen?Personen?geschehe.?Da?der?1.?Mai?kein?offizieller?Feiertag?im?Kanton?St.?Gallen?sei, sei es diesbezüglich zu keinen Problemen?gekommen.27

              Tessin

            1. Laut?der?Kantonspolizei?Tessin?wurden?ab?dem?Inkrafttreten?der?Massnahmen?bis?Ende?April 2020 insgesamt bei ungefähr 8’900 Kontrollen etwa 350 Bussen in diesem Zusammenhang aus- gestellt. Insgesamt respektiere die Bevölkerung die?Regelungen.28

              Waadt

              Im Kanton Waadt wurden seit Erlass der Regelung bis einschliesslich 5. Mai 2020 3’612 Bussen?in?Zusammenhang?mit?Verstössen?gegen?das?Verbot?der?Menschenansammlungen?ausge- stellt.29

              Wallis

              1. Mit weniger als 90 Ordnungsbussen pro Tag blieb während des langen Osterwochenendes vom 10.–13. April 2020 die Anzahl der Widerhandlungen im Vergleich zum Wochenende davor stabil. Die meisten Übertretungen betrafen junge Menschen im Alter zwischen 15 und 25 Jahren, welche das Verbot von Ansammlungen von mehr als fünf Personen sowie den Mindestabstand nicht beachteten. In rund 20 Fällen erfolgten Anzeigen an die?Staatsanwaltschaft.30

            2. Am 19. April 2020 berichtete die Walliser Kantonspolizei, dass, obwohl die Osterzeit zu ei- nigen?Bedenken?bezüglich?des?Kampfes?gegen?COVID-19?Anlass?gegeben?habe,?sich?die?Bevölke- rung vorbildlich an die von den Behörden des Bundes und der Kantone angeordneten?Massnah- men gehalten habe. Die durchschnittliche Zahl der täglichen Ordnungsbussen sei stark gesun- ken und liege nun bei 46 pro Tag. Die Bussen hätten sich zu gleichen Teilen auf die Missachtung des Mindestabstands und jene des Versammlungsverbots für mehr als fünf Personen verteilt.31?Gemäss telefonischer Auskunft vom 5. Mai 2020 wird immer noch kontrolliert, aber die Zahl der?ausgestellten?Bussen?sei?zurückgegangen.?Es?gebe?mehr?Verständnis?in?der?Bevölkerung.?Der

        1. Mai habe überhaupt keine Probleme mit sich gebracht.32

        • Zürich

        • Von Freitagmittag bis Sonntagabend, 3.–5. April 2020, verzeichnete die Stadtpolizei Zürich rund 200 Einsätze im Zusammenhang mit dem Coronavirus. Es mussten rund 50 uneinsichtige Personen weggewiesen und gebüsst werden.33?Auch vom 10.–13. April hielten sich die meisten Menschen?im?Stadtgebiet?an?die?vorgegebenen?Schutzmassnahmen.?Die?Stadtpolizei?musste?aber auch immer wieder intervenieren, um grössere Menschenansammlungen zu verhindern. In die- sem Zusammenhang kam es zu über 200 Einsätzen. Insgesamt wurden von Karfreitag bis Os- termontag 103 Ordnungsbussen ausgestellt.34?Die Kantonspolizei Zürich stellte vom 9.–10 April keine35?und vom 11.–13. April fünf COVID-19-Ordnungsbussen aus.36?Am Wochenende vom 18.–19.?April?musste?die?Kantonspolizei?Zürich?zehn?COVID-19-Ordnungsbussen?bei?einem?Ereignis?in?Urdorf?ausstellen.37?Die?Stadtpolizei?Zürich?verzeichnete?über?dasselbe?Wochenende?im Zusammenhang mit dem Coronavirus 152?Einsätze.38

          1. Am 26. April 2020 meldete die Stadtpolizei Zürich, dass das erneut schöne Wetter dazu geführt?habe,?dass?sich?viele?Personen?am?Wochenende?vom?25.–26.?April?draussen?aufhielten.?Es?sei dabei?zu?über?70?Einsätzen?gekommen.?Häufig?seien?nach?Meldungen?keine?Personen?mehr?ange- troffen oder unproblematische Situationen festgestellt worden. Wo dies nicht der Fall war, seien die?Betroffenen?auf?die?Regeln?aufmerksam?gemacht,?ermahnt?und?nötigenfalls?weggewiesen?und gebüsst worden.39?Im selben Zeitraum (25.–26. April) meldete die Kantonspolizei Zürich rund 140 Meldungen. In einigen Fällen hätten einzelne Personen oder Gruppen weggewiesen werden müssen.40

          Am 1. Mai musste die Polizei in der Stadt Zürich verschiedene Demonstrationen auflösen. Bei?einem?solchen?Einsatz?weigerten?sich?rund?40?Personen,?die?Örtlichkeit?zu?verlassen.?Sie?wur- den daraufhin kontrolliert und wegen Verstosses gegen die COVID-19-Verordnung zur Anzeige gebracht. Rund um die Kontrolle solidarisierten sich mehrere Personen mit den?Kontrollierten.41?Total rapportierte die Stadtpolizei Zürich in 40 Fällen an die Staatsanwaltschaft wegen Wider- handlung?gegen?die?COVID-19-Verordnung.?Gegen?113?Personen?wurde?eine?Wegweisung?ausge- sprochen.42

          2.2. Versuch einer Evaluation der gesammelten Informationen

            • Die angeführten Beispiele zeigen vor allem anfänglich eine mehrheitlich gute Einhaltung des Verbots von Menschenansammlungen.43?Nur in der französischsprachigen Schweiz wurden deutlich mehr Bussen ausgestellt als in der übrigen Schweiz. Die Praxis beweist auch, dass die Widerhandlungen etwas mehr zunehmen, je länger die restriktiven Regelungen anhalten, was zuletzt auch die Beispiele vom 1. Mai?zeigen.
                • Als?Erklärung?für?die?weitgehende?Befolgung?des?Verbots?sind?verschiedene?Gründe?nament- lich in der Presse44?erwähnt worden: die transparente Kommunikationspolitik des Bundesrats und sein souveränes Auftreten, die zeitliche Begrenzung des Verbots45?und der Blick auf ver- gleichbare oder noch strengere Ausgangssperren in anderen europäischen Staaten (z.B. Italien oder Spanien).46?Es bleibt aber fraglich, weshalb die Schweizer Bevölkerung eine solche Regel befolgt,?obwohl?das?Verbot?das?Grundrecht?der?Versammlungsfreiheit?einschneidend?beschränkt und die Bevölkerung praktisch keinen Einfluss beim Erlass der Verordnung hatte. In Zeiten von grossen gesellschaftlichen Herausforderungen kann der Blick in der Geschichte eine?orientieren- de Funktion haben. Zum Verständnis der heutigen grösstenteils erfolgreichen Umsetzung des Verbots kann ein historischer Rechtsvergleich hilfreich?sein.
                • Die?lex?Orchia?als?das?erste?der?Aufwandsgesetze

                  1. Auch die römische Geschichte kennt eine Einschränkung der Versammlungsfreiheit auf be- stimmte Personenzahlen. Die lex Orchia de cenis, vermutlich aus dem Jahr 182 v. Chr., beschränk- te die maximale Anzahl der Gäste bei Banketten.47?Seinen Namen hatte dieses Gesetz von dem Volkstribun?Caius?Orchius,?der?es?vor?der?damaligen?Volksversammlung?vorgeschlagen?hatte.
                • Der?Kontext?unterscheidet?sich?klar?vom?heutigen.?Die?lexOrchiawar?keine?Reaktion?auf?eine Seuche,?sondern?auf?die?wachsenden?Aufwände?der?Privaten?bei?den?Speisen?in?einer?Stadt,?deren wirtschaftliche?und?soziale?Entwicklung?gerade?sehr?dynamisch?verlief.?Ein?Bereich?wie?jener?der Privatsphäre,?der?bis?dahin?der?eigenen?Familie48?und?höchstens?den?Zensoren49?vorbehalten?war, wurde?plötzlich?rechtlich?geregelt.?Die?Exzesse?stellten?eine?Abkehr?von?den?Sitten?der?Vorfahren dar und deshalb wurde erst die Anzahl der Gastmähler?reglementiert.50Eigentlich ist die lex Orchia nur das allererste Beispiel einer ausführlichen und umfangrei- chen Gesetzgebung, die sich über zwei Jahrhunderte entwickelte und als leges sumptuariae bzw. Aufwands- oder Luxusgesetz bekannt ist. Ein Teil der modernen Literatur erweitert den Begriff der leges sumptuariae auf alle damaligen gesetzlichen Bestimmungen, die darauf abzielten, auch übermässige Ausgaben für Kleidung, Schmuck, Bestattungen, Freizeitveranstaltungen und Bau- werke zu begrenzen. Die leges sumptuariae sind aber mit den leges cibariae gleichzusetzen51: Diese Regelungen richteten sich vor allem gegen den masslosen Aufwand bei?Banketten.52

                    • Die tatsächliche Begründung der Aufwandsgesetze ist stark umstritten. Einerseits wurde diese Gesetzgebung, insbesondere ab Ende des 18. Jahrhunderts, als eine Kuriosität betrachtet.53?Diese?Überzeugung?beruht?nicht?nur?auf?der?naiv?wirkenden?Genauigkeit?der?Bestimmungen?der leges cibariae, sondern auch auf den Erkenntnissen der Aufklärung, die aufzeigte, wie der Luxus von Privatpersonen die Staaten und Gesellschaften bereichert und insofern ein Verhalten ist, das eher gefördert statt bekämpft werden sollte.54?Andererseits wird die Auffassung vertreten, dass die Aufwandsgesetzgebung darauf abgezielt habe, die Strukturen der Oligarchie55?zu stabilisie- ren. Sie sei ein Versuch der Eliten gewesen, die Moral56?und die öffentliche Ordnung, aber auch ihren eigenen Status und politischen Einfluss zu schützen.57?Die leges sumptuariae seien zudem ein Instrument zur Eindämmung von Schulden der nobilitas gewesen.58?Durch Verbote und Be- schränkungen des Konsums, hauptsächlich von verarbeiteten und importierten Produkten,?habe man versucht, eine als verschwenderisch und nutzlos eingestufte Verwendung von Reichtum zu unterbinden.
                    Die Verurteilung von luxuriösen Banketten bedeutete im alten Rom nicht die generelle Ver- urteilung des Reichtums, sondern die seiner schlechten Nutzung.59?Diese Sichtweise, welche?den Wunsch der Eliten nach Erhalt des eigenen Status als Triebkraft der Aufwandsgesetzgebung be- trachtet, ist auch denjenigen zuzuschreiben, die im Lichte moderner Ansätze der ökonomischen Rechtsanalyse in dieser Gesetzgebung eine Reaktion auf das Ungleichgewicht zwischen politi- scher und wirtschaftlicher Macht sehen, welche der Aufstieg der neureichen «Verschwender» mit sich brachte.60?Letztlich waren die repressiven Massnahmen ein Instrument, das über zwei Jahrhunderte fortbestand und darauf abzielte, das wirtschaftliche, aber auch das wirtschaftlich- politische?Gleichgewicht?sowie?die?öffentliche?Ordnung?aufrechtzuerhalten.?Auch?die?soziale?Stabilität wurde durch die Exzesse der neuen Reichen gefährdet, die nicht über genügend Kultur verfügten, um sich beim Konsum von Delikatessen und bei der Prahlerei mit dem erworbenen Wohlstand zu disziplinieren. Die leges cibariae waren ein Instrument, um all dies zu kontrollie- ren.61

                    In diesem Zusammenhang beschränkte die lex Orchia zum ersten Mal in der Geschichte ?die Anzahl der Gäste bei einer Mahlzeit. Es ist nicht bekannt, welche Höchstzahl von Gästen dabei nicht überschritten werden durfte, denn der Text des Gesetzes ist uns leider nicht über- liefert. Die einzigen Informationen stammen aus der späteren Literatur, sie finden sich in den Abhandlungen des Grammatikers Aulus Gellius aus dem 2. Jh.n.Chr.62?sowie jenen des Beamten?Macrobius?Theodosius,?der?nochmals?zwei?Jahrhunderte?später?als?Gellius?wirkte.63

                        Eine?mögliche?Höchstzahl?findet?sich?in?der?lexFanniacibariaaus?dem?Jahr?161?v.?Chr.,?einem Gesetz, das in Gellius’ und Macrobius’ Abhandlungen überliefert ist. Hier heisst es, dass die Personenzahl?für?die?meisten?Tage?auf?maximal?drei?festgelegt?wurde64;?an?Markttagen65,?die?alle acht Tage stattfanden, waren bis zu fünf Gäste erlaubt.66?Dieses Gesetz beschränkte aber nicht nur die Anzahl der Gäste, sondern regelte auch die maximalen Ausgaben für ein Bankett samt der?Dekoration?des?Tisches.?Aufgrund?der?Höchstzahl?aus?der?lexFanniahat?man?auch?für?die?lex Orchia dieselbe Einschränkung angenommen.67
                          • Die Festlegung einer Busse oder anderer Sanktionen fehlte in diesen Gesetzen, was in der römischen?Antike?nicht?ungewöhnlich?war.?Häufig?wurde?in?Volksgesetzen?nur?das?Verbot?statu- iert, aber keine Sanktion für den Fall der Zuwiderhandlung festgeschrieben; es handelt sich um die sogenannten leges imperfectae68. Die Kontrolle der Einhaltung und die Verhängung?geeigneter Sanktionen blieben dem Prätor?überlassen.
                              • Trotz?der?Mannigfaltigkeit?und?Vielseitigkeit?ihrer?Inhalte?verfolgen?die?legescibariaeein?und denselben?Zweck,?nämlich?den,?die?Ausgaben?für?unnötigen?Luxus?bei?Mahlzeiten?zu?begrenzen. Dies wirft nun die Frage auf, inwiefern diese Gesetze tatsächlich eine Verringerung von grossen Banketten, Genusssucht und Verschwendung zur Folge hatten und wie sie konkret umgesetzt wurden.
                      Auf?einen?Misserfolg?der?legescibariaedeutet?bereits?die?spärliche?Quellenlage?hin:?Nur?ganz wenige Autoren berichten überhaupt über die leges cibariae, unter ihnen kein einziger?Jurist.

                      Gleichzeitig?liefern?die?wenigen?vorhandenen?Quellen?weitere?Anhaltspunkte?für?eine?geringe?Einhaltung?der?Verbote.?Autoren?wie?Plinius?der?Ältere,?Sueton?und?Cassius?Dio?bestätigen,dass diese Gesetze oft übertreten wurden und im Wesentlichen unberücksichtigt blieben.69?Ein griechischer Autor, Athenaeus von Naucrati, schreibt, dass nur wenige Stoiker diese Gesetze eingehalten hätten, im Unterschied zu einigen Römern wie Aelius Tubero, der sich nur von Ge- flügel ernährt habe, das seine Bauern gekauft hätten, Rutilius Rufus, der nur ein Pfund Fisch konsumiert habe, das ihm von seinen Fischern geliefert wurde, und der Jurist Mucius Scaevola, der Lebensmittel zu einem niedrigen Preis von seinen Klienten gekauft habe.70?Dass selbst der christliche Tertullian noch beklagte, dass niemand mehr die Aufwandsgesetze einhalte71, belegt jedoch auch, dass zumindest einige dieser Gesetze nie abgeschafft worden waren.72

                      Dass?die?vorgeschriebene?Höchstzahl?an?Gästen?ignoriert?wurde,?ist?auch?in?einer?Satire?von Varro beschrieben. Der Universalgelehrte erwähnt zwar keine festgelegte Beschränkung, merkt aber?an,?dass?die?Anzahl?der?Gäste?von?drei,?wie?die?Grazien,?auf?neun,?wie?die?Musen,?gestiegen sei.73?Hier wird die Höchstzahl fünf nicht mehr erwähnt, sie taucht auch in späteren Gesetzen nicht mehr auf.Ein weiteres Indiz für Schwierigkeiten bei der Umsetzung ist die häufige Wiederholung?der gesetzlichen Bestimmungen. Dass sich derartige Verbote oder Beschränkungen, auch mit Erwei- terungen?oder?Ergänzungen?und?mit?neuen?Ausdrucksformen?des?gesetzgeberischen?Willens,?im- mer wieder wiederholten, deutet darauf hin, dass dies nötig war, weil sich die betroffene Bevöl- kerungsschicht offenbar wenig an die Bestimmungen?hielt.74

                        • Besonders interessant ist diesbezüglich die Beurteilung des bereits erwähnten, späteren Ge- schichtsschreibers Macrobius.75?Er tadelt den Luxus und lobt die gesetzlichen Massnahmen da- gegen.?Zu?einem?späteren?Aufwandsgesetz,?der?lexLicinia,?äussert?sich?Macrobius?mit?einer?deut- lichen moralischen Wertung. Er betont, wie massiv sich lasterhaftes Verhalten ausgebreitet habe und?wie?notwendig?die?Gesetze?dagegen?gewesen?seien.?Wo?er?die?Gesetzesinhalte?gegen?den?Lu- xus beschreibt und ihre Einführung begrüsst, bekräftigt Macrobius, dass die Gesellschaft, die sich übermässig unmoralisch verhalten habe, immerhin gute Gesetze hervorgebracht habe: le- ges bonae ex malis moribus procreantur. Macrobius’ Meinung wurde aber offenbar nicht von den Adressaten?geteilt,?an?die?sich?die?Aufwandsgesetze?richteten?und?die?rund?vier?Jahrhunderte?frü- her?als?er?gelebt?hatten.?Man?kann?aus?seinen?Erwägungen?econtrarioherleiten,?dass?diese?Gesetze von den damaligen Betroffenen keineswegs als gute Gesetze angesehen?wurden.

                          Versuch eines historischen?Rechtsvergleichs

                            • Bei jeder Rückschau auf historisches Recht ist Vorsicht geboten, da es um ganz unterschiedliche?Epochen?und?Gesellschaften?geht.?Trotzdem?ist?es?hier?möglich,?einige?Gemeinsamkeiten beider Vorschriften festzuhalten. In beiden Fällen stellen die Einschränkungen einen?drastischen Eingriff in das Privatleben dar, indem die Anzahl der Personen bei Zusammenkünften begrenzt wird.?Von?der?lexOrchiawissen?wir?die?genaue?Anzahl?zugelassener?Gäste?nicht,?aber?in?der?spä- teren lex Fannia, die wahrscheinlich dieselbe Bestimmung der lex Orchia wiederaufnahm, ist eine Höchstzahl von drei bis fünf Personen je nach Wochentag?bestimmt.

                        Natürlich sind die Umstände und die Begründungen der COVID-19-Verordnung 2 ganz andere?als?die?der?römischen?Aufwandgesetze.?Heute?geht?es?um?eine?Seuche?und?um?lebensbedrohliche?Gefahren,?denen?jeder?Einzelne?und?alle?Gesellschaften?auf?der?ganzen?Welt?ausgesetzt?sind. Damals?ging?es?um?Tafelluxus,?der?als?Sittenverfall?betrachtet?wurde.?Unterschiedlich?ist?auch?die Sanktionierung bei Missachtung der Verordnungen, die in den römischen Gesetzen völlig fehlt, während die heutige Verordnung Bussen vorsieht.

                          • Der interessanteste Aspekt des historischen Vergleichs ist aber die Umsetzung. Macrobius lobt die Aufwandsgesetze, allerdings schrieb er zu einer Zeit, als die lex Orchia längst nicht?mehr galt. Trotzdem berührt er damit einen wichtigen Punkt. Was ihm als gut und richtig erschien, wurde von den eigentlichen Adressaten vor seiner Zeit offenbar weit weniger positiv bewertet. Ein Gesetz muss aber als gut und richtig empfunden werden, um respektiert zu werden. Die deutlichen Hinweise in den literarischen Quellen und die Wiederholungen der Verbote lassen darauf schliessen, dass sie während ihrer Gültigkeit weitgehend auf Nichtakzeptanz?stiessen.
                            Gerade?dieser?Unterschied?zwischen?damals?und?heute?bei?der?Umsetzung?könnte?der?Schlüs- sel sein, um die Befolgung der Corona-Fünferregel zu erklären. Letztere wird offenbar von der Schweizer Bevölkerung im Hinblick auf den Gesundheitsschutz akzeptiert und deshalb als gut empfunden.76?Eine?Bestätigung?hierfür?findet?sich?in?der?Erklärung?der?St.?Galler?Polizeibehörde, dass?es?wichtiger?sei,?den?Dialog?mit?den?Bürgern?zu?suchen?und?Aufklärungsarbeit?zu?leisten,?als Bussen auszustellen. Den Polizeibehörden selbst ist bewusst, dass dieses Verbot vor allem dann wirken?kann,?wenn?es?akzeptiert?wird.?Somit?ist?evident,?dass?die?gute?Umsetzung?nicht?in?erster Linie davon abhängt, dass die Regel unter Zwang durchsetzbar ist, sondern davon, dass sie von der Bevölkerung für geeignet und erforderlich erachtet?wird.

                            Schluss

                              • Die römische Rechtsgeschichte kennt eine Fünferregel zur Beschränkung von Menschen- ansammlungen bei Mahlzeiten. Dass diese Regel in der Antike kaum befolgt wurde und einen Misserfolg darstellte, hängt mit der Nichtakzeptanz seitens der Betroffenen zusammen. Erst viel später befand ein spätantiker Autor die entsprechenden Gesetze für?gut.
                              Anders?ist?es?mit?der?heutigen?COVID-19-Verordnung.?Die?Schweizer?Bevölkerung?verfolgte am 16. März 2020 die Hauptausgabe der «Tagesschau», in welcher der Bundesrat die ausseror- dentliche Lage ausrief, und hat sich nach der Ankündigung mit grosser Selbstverständlichkeit fast widerspruchslos vor allem am Anfang den Regelungen gefügt. Die Notvorschrift und die gesundheitspolitischen Gründe wurden akzeptiert. Dieser historische Rechtsvergleich bringt?so mit – trotz der Verschiedenheit der Umstände – ein Argument dafür hervor, dass eine solche Einschränkung wirkt, solange die Adressaten diese akzeptiert haben und sie im Zeitraum ihrer Geltung weiter für geeignet und erforderlich erachten.

                              Prof. Dr. iur. Iole Fargnoli, Ordinaria für Römisches Recht an der Universität Bern und an der Università degli Studi di Milano.

                              Dr. iur. Maria Lapadula, Gerichtsschreiberin am Obergericht des Kantons Schaffhausen.

                               

                                  • 2 Verordnung 2 über Massnahmen zur Bekämpfung des Coronavirus (COVID-19-Verordnung 2; SR?818.101.24).
                                  • 3 Bundesgesetz über die Bekämpfung übertragbarer Krankheiten des Menschen vom 28. September 2012 ( EpG;?SR 818.101). 4 Kaspar?Gerber,?Wissenschaftliche?Evidenz?und?Corona-Massnahmen?des?Bundes,?in:?Jusletter?14.?April?2020, Rz. 27.

                                  4 Botschaft EpG 2010, BBl 2011, 311 ff., 446 ff.?m.w.H.

                                1. 5 Giovanni Biaggini, in: Kommentar Bundesverfassung der schweizerischen Eidgenossenschaft, Reihe OFK-Orell Füssli Kommentar, 2. Aufl., 2017, Art. 185 BV, Rz. 10a; David Rechsteiner, Recht in besonderen und ausserordent- lichen Lagen, unter besonderer Berücksichtigung des Rechts bei Katastrophen, St. Galler Schriften zur Rechtswis- senschaft, Band/Nr. 28 (2016), S. 341–352, S.?343.

                                  1. 6 Botschaft EpG 2010, BBl 2011, 311 ff., 392; Rechsteiner (Fn. 5), S.?344.
                                  2. 7 Biaggini, (Fn. 5), Art. 185 BV, Rz.?10.
                                  3. 8 Biaggini, (Fn. 5), Art. 185 BV, Rz. 10; BGE 122 IV?258.

                                  9 Biaggini, (Fn. 5), 2017, Art. 185 BV, Rz.?10c.

                              10 Biaggini, (Fn. 5), Art. 185 BV, Rz. 10d; BGE 132 I 229 E. 10.1 S. 242?f.

                                • [14]Medienmitteilung der Scha?hauser Polizei vom 19. April 2020, Wochenend-Bilanz der Scha?hauser Polizei zur Einhaltung der Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 (http://www.shpol.ch/News.84.0.html?&tx_ ttnews%5Btt_news%5D=5315&cHash=1c8fea49f4ae6cacf0fbfbe6f287f20f, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [15]Medienmitteilung der Scha?hauser Polizei vom 26. April 2020, Wochenend-Bilanz der Scha?hauser Polizei zur Einhaltung der Massnahmen im Zusammenhang mit COVID-19 (http://www.shpol.ch/News.84.0.html?&tx_ ttnews%5Btt_news%5D=5324&cHash=898fe13610fcd5595d59c2a143273947, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [16]Telefonische Auskunft von Hanspeter Krüsi, Leiter Kommunikation Kantonspolizei St. Gallen, 15. April 2020.
                                  [17]Telefonische Auskunft von Florian Schneider, Mediensprecher der Kantonspolizei St. Gallen, 5. Mai 2020.
                                  [18]Auskunft per E-Mail von Stefano Gianettoni, Wissenschaftlicher Mitarbeiter der Kantonspolizei Tessin, 5. Mai 2020.
                                  [19]Auskunft per E-Mail von Florence Frei, Cellcom coronavirus Vaud, 5. Mai 2020. [20]Medienmitteilung der Kantonspolizei Wallis vom 13. April 2020, Die Kantonspolizei Wallis zieht eine positive Bilanz des Osterwochenendes (https://www.polizeiwallis.ch/medienmitteilungen/die-kantonspolizei-wallis-zieht- eine-positive-bilanz-des-osterwochenendes/, besucht am 15. April 2020).
                                  [21]Medienmitteilung der Kantonspolizei Wallis vom 19. April 2020, Kantonspolizei zieht Bilanz der Osterwoche (https://www.polizeiwallis.ch/medienmitteilungen/kantonspolizei-zieht-bilanz-der-osterwoche/, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [22]Telefonische Auskunft von Markus Rieder, Chef Kommunikation und Pr?vention der Walliser Kantonspolizei, 5. Mai 2020.
                                  [23]Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 6. April 2020, Corona: Positive Wochenendbilanz der Stadtpolizei Zürich (https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpolizei_zuerich/medien/medienmitteilungen/2020/ april/corona_positive_wochenendbilanzderstadtpolizeizuerich.html, besucht am 15. April 2020).
                                  [24]Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 14. April 2020, Corona: Osterbilanz der Stadtpolizei Zürich (https:
                                  //www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpolizei_zuerich/medien/medienmitteilungen/2020/april/corona_ osterbilanzderstadtpolizeizuerich.html, besucht am 15. April 2020).
                                  [25]Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich vom 11. April 2020, Coronavirus: Zwischenbilanz am Karsams- tag (https://www.kapo.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/kapo/de/aktuell/medienmitteilungen/2020_04/ 2004112h.html, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [26]Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich vom 13. April 2020, Coronavirus: Bilanz am Ostermontag (https:
                                  //www.kapo.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/kapo/de/aktuell/medienmitteilungen/2020_04/2004131o.html, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [27]Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich vom 19. April 2020, Coronavirus: Bilanz zum Wochenende (https:
                                  //www.kapo.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/kapo/de/aktuell/medienmitteilungen/2020_04/2004191o.html, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [28]Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 19. April 2020, Corona: Erneut positive Wochenend-
                                  Bilanz der Stadtpolizei Zürich (https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpolizei_zuerich/medien/ medienmitteilungen/2020/april/corona_erneut_positivewochenend-bilanzderstadtpolizeizuerich.html, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [29]Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 26. April 2020, Coronavirus: Wochenendbilanz der Stadtpolizei Zürich (https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpolizei_zuerich/medien/medienmitteilungen/2020/ april/coronavirus_wochenendbilanzderstadtpolizeizuerich.html, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [30]Medienmitteilung der Kantonspolizei Zürich vom 27. April 2020, Coronavirus: Bilanz zum Wochenende (https:
                                  //www.kapo.zh.ch/internet/sicherheitsdirektion/kapo/de/aktuell/medienmitteilungen/2020_04/200427_ Zwischenbilanz4.html, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [31]Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 1. Mai 2020, Vorl?ufige Zwischenbilanz 1. Mai 2020, 16.30 Uhr (https://www.stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpolizei_zuerich/medien/medienmitteilungen/2020/mai/ vorlaeufige_zwischenbilanz1mai20201630uhr.html, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [32]Medienmitteilung der Stadtpolizei Zürich vom 2. Mai 2020, Schlussbilanz zum 1. Mai 2020 (https://www. stadt-zuerich.ch/pd/de/index/stadtpolizei_zuerich/medien/medienmitteilungen/2020/mai/schlussbilanz_ zum1mai2020.html, besucht am 2. Mai 2020).
                                  [33]Vgl. zur wachsenden Einflussnahme auf die Rechtssetzung durch Verordnungen: Georg Müller, Wie steuert der Gesetzgeber die Verordnung?, SJZ 116/2020, S. 47–53.
                                [34]Siehe z. B. Gerny (Fn. 13).
                                [35]Nach Art. 12 Abs. 3 der COVID-19-Verordnung 2 gilt die Verordnung so lange wie n?tig, h?chstens jedoch für die Dauer von sechs Monaten ab Inkrafttreten.
                                [36]Vgl. Fabian Sch?fer, Der Bundesrat l?sst in der Corona-Krise Augenmass walten und verh?ngt ein Ausgehverbot nach Schweizer Art, in: Neue Zürcher Zeitung, 20. M?rz 2020.
                                [37]Ambrosius Aurelius Theodosius Macrobius, Saturnalia 3.17.2–3.
                                [38]Aulus Gellius, Noctes atticae 2.24.1.
                                [39]Siehe dazu die Analyse von Ernst Baltrusch, Regimen morum. Die Reglementierung des Privatlebens der Senato- ren und Ritter in der r?mischen Republik und frühen Kaiserzeit, München 1989, S.12 ?.
                                [40]Baltrusch (Fn. 49), S. 77.
                                [41]Gellius, Noctes Atticae 2.24; Macrobius, Saturnalia 3.17.7–10.
                                [42]Franz Wieacker, Vom R?mischen Recht, Stuttgart 1961, S. 62 f.; Moritz Voigt, über die lex Cornelia sumtua- ria, in: Berichte der K?niglichen S?chsischen Gesellschaft der Wissenschaften, Leipzig 1890, S. 245 ?.; Baltrusch (Fn. 49), S. 40 ?.; Vladimir A. Kvashnin, Did Leges sumptuariae exist in Rome? To Question About Correlation
                                Terms Leges sumptuariae and Leges cibariae, in: Diritto @ storia. Rivista internazionale di Scienze Giuridiche e Tradizione Romana 9 (2010), S. 5; Anna Bottiglieri, La legislazione sul lusso nella Roma repubblicana, Napoli 2002,
                                S. 42 ?; Iole Fargnoli, I piaceri della tavola in Roma antica. Tra alimentazione e diritto, Torino 2016, S. 49 ?.
                                [43]Frideric Platner, De legibus Romanorum sumptuariis exercitationem, Leipzig 1751; Abraham Boxman, De legi- bus Romanorum sumptuariis, Leiden 1816; Abraham Elie Penning, De luxu et legibus sumptuariis ex oeconomia politica diiudicandis, Leiden 1826; Heinrich Dernburg, Geschichte der r?mischen Luxusgesetzgebung, in: Mo- natsschrift des wissenschaftlichen Vereins in Zürich 1 (1856), S. 261 ?.; Henri Baudrillart, Histoire du luxe privé et public depuis l’antiquité jusqu’à nos jours, Bd. 2, Paris 1881; Johannes Fredericus Houwing, De Romanorum legibus sumptuariis, Leiden 1883; Charles Bauthian, Le luxe et le lois somptuaires, Paris 1891.
                                [44]Siehe dazu die pr?gnante Analyse von Guido Clemente, Le leggi sul lusso e la società romana tra III e II secolo a.C., in: Andrea Giardina/Aldo Schiavone, Società romana e produzione schiavistica. Modelli etici, diritto e trasfor- mazioni sociali, Roma/Bari 1981, S. 13, sowie die Einleitung von Bottiglieri (Fn. 53), S. 23 ?.
                                [45]Siehe insb. Ingo Sauerwein, Die leges sumptuariae als r?mische Massnahme gegen den Sittenverfall, Hamburg 1970, S. 114 ?.; Clemente (Fn. 55), S. 1 ?. Siehe auch Emanuela Savio, Intorno alle leggi suntuarie romane,
                                in: Aevum 14 (1940), Fasc. 1, S. 174 ?.; David Daube, Aspects of Roman Law, Edinburgh 1969, S. 117 ?.; Idem, Ro- man law. Linguistic, social and philosophical aspects, Edinburgh 1969, S. 117 ?.; Emilio Gabba, Del buon uso della ricchezza, Milano 1988, S. 551 ?.; Molly Dauster, Roman Republican Sumptuary Legislation: 182–102, in: Carl Deroux (Hrsg.), Studies in Latin Literature and Roman History 11, Brüssel 2003, S. 65 ?.; Baltrusch (Fn. 49),
                                S. 192 f.
                                [46]Baltrusch (Fn. 49), S. 42 betont, dass man die leges sumptuariae keineswegs nur als eine Reaktion gegen den Sitten- verfall selbst ansehen dürfe.
                                [47]Beispielsweise geht aus Cic. De leg. 3.30 hervor, dass den Senatoren bewusst war, dass sie eine Vorbildfunktion innehatten.
                                [48]Ettore Pais, I pontefici, l’agricoltura e l’annona. Leges regiae e leges sumptuariae, in: Ricerche sulla storia e sul diritto pubblico di Roma, Bd. 1, Roma 1915, S. 459.
                                [49]Carlo Venturini, Leges sumptuariae, in: Index. Quaderni camerti di studi romanistici 32 (2004), S. 371. Siehe auch Maria Bonamente, Leggi suntuarie e le loro motivazioni, in: Tra Grecia e Roma. Temi antichi e metodologie moderne, Roma 1980, S. 67 ?.
                                [50]Giuseppe Dari/Mattiacci-Anna Plisecka, Luxury in ancient Rome: scope, timing and enforcement of sumptuary laws, in: Legal Roots 1 (2012), S. 189 ?.[51]Fargnoli (Fn. 53), S. 55 ?.
                                [52]Gellius verfasste im 2. Jh. n. Chr. die Noctes Atticae, in denen er Gelehrsamkeit in verschiedenen Bereichen o?en- bart.
                                [53]Macrobius lebte in der zweiten H?lfte des 4. Jahrhunderts und ver??entlichte die Saturnaliorum convivia.
                                [54]Athenaei Naucratitae Dipnosophistarum 6.108.274 c. Dazu Anna Lonardi, Alimentazione e banchetto. Le leggi suntuarie di Silla e Cesare, in: Ra?aella Bortolin/Antonio Pistellato, Alimentazione e banchetto, Venezia 2007,
                                S. 76.
                                [55]Alle acht Tage fand in Rom ein Markttag statt, an welchem die r?mischen Bürger, Bauern und andere H?ndler aus l?ndlichen Gegenden in die Stadt kamen, um ihre Waren zum Verkauf anzubieten. Diese Einrichtung (die nundi- nae) stammt aus der alten b?uerlichen Zeit Roms, wo der Ruhetag zugleich der Markttag war.
                                [56]Athenaei Naucratitae Dipnosophistarum 6.108.274 c.
                                [57]Athenaei Naucratitae Dipnosophistarum 6.18; dazu Baltrusch (Fn. 49), S. 78.
                                [58]Ulpiani Epitome 1.1. Zu den leges imperfectae vor allem Max Kaser, über Verbotsgesetze und verbotswidrige Ge- sch?fte im r?mischen Recht, Wien 1977.

                [59]Plinius, Historia naturalis 10.71; Suetonius, De vita Caesarum Divus Caesar 43; Cassio Dio Cocceianus, Historiae romanae 43.25.
                [60]Athenaei Naucratitae Dipnosophistarum 6.108.274 c.
                [61]Tertullianus, Apologeticum 6.2.
                [62]Zum Schutz ihrer Tradition z?gerten die R?mer in der Regel, Gesetze abzuscha?en; siehe hierzu Fritz Schulz, Prinzipien des r?mischen Rechts, München/Leipzig 1934, S. 58. Schulz betont, dass die R?mer es bevorzugten, Gesetze in desuetudinem kommen zu lassen.
                [63]So von Gellius, Noctae atticae 13.11 überliefert.
                [64]Fargnoli (Fn. 53), S. 49.
                [65]Siehe oben § 3.
            • [66]Zur Akzeptanz als Merkmal guter Gesetze zum Zeitpunkt der Gesetzgebung und im Zeitraum ihrer Geltung siehe
              u.a. Heinrich Koller, Chancen und Tücken der Gesetzgebung – ein Blick auf das Vorverfahren, in: LeGes 2015/1,
              S. 74 und J?rg Paul Müller, Gute Gesetzgebung in der Demokratie. Chancen und Kippen, in: Alain Gri?el, Vom Wert einer guten Gesetzgebung, Bern 2014, S. 78.

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